Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG 2016§ 59 Entsprechende Geltung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Für Soldatinnen und Soldaten gilt das Bundespersonalvertretungsgesetz nach Maßgabe der §§ 60 bis 62 entsprechend. Insoweit werden die Streitkräfte der Verwaltung gleichgestellt.